Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Heeslingen

Wir kümmern uns um Ihren besten Freund

Vorsorge und kompetente Hilfe für Kleintiere

Hochwertige tierärztliche Betreuung durch unsere Spezialisten

Spezialisierte Tierärzte für Pferde

So erreichen Sie uns

Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass Frau Mag. Iris Tammes als fünfte Teilhaberin in unsere Gemeinschaftspraxis eingestiegen ist!

Frau Tammes hat in Wien studiert und anschließend zunächst mehrere Jahre in Österreich an einer Kleintierklinik gearbeitet. Seit 2009 ist sie bei uns beschäftigt und hat zusammen mit den KollegInnen unseren Kleintierbereich weiter ausgebaut. Ihre Schwerpunkte sind die Orthopädie, HD- und ED-Röntgen für (Zucht-)Hunde, Verhalten von Katzen, Reisekrankheiten von Hunden, Sachkundeprüfung für Hundehalter.

Frau Tammes freut sich, mehr Verantwortung in unserer Praxis und speziell für unseren Kleintierbereich zu übernehmen. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Liebe Halterinnen und Halter von Kleintieren und Großtieren,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit Wirkung zum 01.02.2024 die Geschäfte der Tierarztpraxis Dr. Jens Giese in Fredenbeck übernehmen und fortführen werden.

Unsere neuen Räumlichkeiten in Fredenbeck sind nun fertig und wir begrüßen Sie gerne in der Hauptstraße 50 in Fredenbeck.

Zu unserem eigenen Bedauern müssen wir aus organisatorischen Gründen im gleichen Zuge den Betrieb unserer Kleintierpraxis in Kutenholz ebenfalls an diesen Standort verlagern. Dabei hoffen wir, dass unsere Kutenholzer Kundschaft dafür Verständnis aufbringt und diesen Schritt mit uns geht.

Wir würden uns freuen, wenn Sie das bisher in Herrn Dr. Giese gesetzte Vertrauen auch uns entgegenbringen.

Unsere Öffnungszeiten lauten wie folgt:

Montag und Mittwoch von 10:00 bis 13:00 Uhr sowie
Dienstag, Donnerstag und Freitag von 15:00 bis 18:00 Uhr.

Wir arbeiten mit einer reinen Terminsprechstunde, um die Wartezeiten für Sie so kurz wie möglich zu halten. Weitere Termine nach Vereinbarung sind auch außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich. Bitten rufen Sie uns vorher an, um einen Termin zu vereinbaren. Wir bitten außerdem zu beachten, dass die Rechnung für die Behandlungen von Kleintieren unmittelbar vor Ort in bar oder mittels Kartenzahlung zu begleichen ist.

Sie erreichen uns unter

Fredenbeck: 04149 / 920092
Heeslingen:  04281 / 2484

Eine Terminvereinbarung ist für Kleintiere auch online möglich:

Terminvereinbarung über petsXL

 

 

 

 

Für die Großtiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) beachten Sie bitte: Diese werden vom Standort Heeslingen aus versorgt, nicht vom Standort in Fredenbeck. In Fredenbeck werden nur Kleintiere behandelt.

 

Für das erste Halbjahr 2023 haben wir aufgrund einer Rechtspflicht aus dem Tierarzneimittelgesetz alle Anwendungen und Abgaben von Antibiotika bei Ihren Tieren an HIT gemeldet.

Durch die Halter von Milchkühen, zugekauften Kälbern und Schweinen (auch Sauenhalter) sind bis zum 14.07.2023 weitere Aktionen erforderlich:

  1. Der Anfangs-Tierbestand zum 1.1.2023 sowie alle Zu- und Abgänge von Januar bis Juni müssen gemeldet werden.
  2. Falls im ganzen Halbjahr kein Antibiotikum angewandt wurde, ist eine „Nullmeldung“ durch den Tierhalter abzugeben. Diese Meldung wird nicht durch uns übernommen. (Die Nullmeldung in der QS-Datenbank führen wir weiterhin durch. Es gibt aber keine generelle Übermittlung mehr der Daten aus der QS-Datenbank an die HIT-Datenbank).

Ad 1.: Tierbestands-Meldung:

Der Anfangsbestand und die Veränderungen können in HIT über den Eintrag von Daten in vorbereitete Masken gemeldet werden.

Für Rinderhalter, die laufend Kalbungen und Tierbewegungen melden, sind HIT sowohl der Anfangstierbestand als auch die Veränderungen bekannt. Um die Daten aus der VVVO-Meldepflicht allerdings auch für die TAM-Meldepflicht nutzen zu können, muss der Tierhalter die VVVO-Daten aktiv dafür freigeben.

Ad 2.: Nullmeldung

Wenn im ganzen Halbjahr bei Nutzungsarten im Antibiotika-Minimierungsprogramm (s.o.) kein Antibiotikum gebraucht wurde, ist dieser leere Datenbestand (keine Meldungen durch Tierärzte) durch den Tierhalter über eine sog. „Nullmeldung“ zu bestätigen.

Alle anderen Nutzungsarten als die oben genannten (also z.B. Mastrinder, Mutterkühe, Nachzucht-Kälber und -Rinder bis zur Kalbung etc.) unterliegen nicht dem Antibiotika-Minimierungsprogramm. Hier werden keine Therapiehäufigkeiten berechnet. Es sind weder Tierbestandsangaben noch Nullmeldungen erforderlich. Allerdings müssen Tierärzte auch für diese Nutzungsarten alle Antibiotika-Verbräuche an HIT melden.

Eine Anleitung zur Tierbestandsmeldung in Hi-Tier finden Sie hier.

Die Vorschriften nach dem Tierarzneimittelgesetz für Tierhalter und Tierhalterinnen finden Sie hier.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, hat der Gesetzgeber eine Anpassung der Tierärztlichen Gebührenordnung (GOT) vorgenommen, die am 22.11.2022 in Kraft getreten ist. Grundlage für die Änderungen ist eine 2020 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebene Studie, die wissenschaftlich fundiert die einzelnen tierärztlichen Leistungen bewerten sollte, um zu gewährleisten, dass die GOT kostendeckend ist. Die neuen Gebühren basieren auf den Ergebnissen dieser Studie. Sollte Ihnen der Preis als nicht angemessen vorkommen, bitten wir zu bedenken, dass die Höhe der aktuellen Anpassung noch nicht einmal dem aktuellen Inflationsausgleich entspricht und dementsprechend äußerst maßvoll ist.

Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzt*innen dem Qualitätsanspruch der Tierhalter*innen z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können. Dies sichert die angemessene Bezahlung der Mitarbeiter*innen und damit auch die erforderliche Sorgfalt in der tierärztlichen Praxis. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient auch der Gesunderhaltung Ihres Tieres oder Bestandes und dem Tierwohl.

Allgemeine Bestimmungen

  • Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen, im Notdienst vom Zwei- bis Vierfachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der/die Tierarzt/Tierärztin wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.
  • Die Unterschreitung des Einfachsatzes bzw. Überschreitung des Dreifachsatzes (im Notdienst des Vierfachsatzes) ist grundsätzlich unzulässig.
  • Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien (wie z.B. Spritzen, Kanülen, Tupfer, Handschuhe usw.) sowie Auslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt Umsatzsteuer hinzu.
  • Besucht Sie der/die Tierarzt/Tierärztin zu Hause, muss er zudem Wegegeld und eine Hausbesuchsgebühr (außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren) berechnen.
  • Die Struktur der Rechungen wurde geändert, so sind wir nun verpflichtet, jede Leistung mit der entsprechenden Ziffer der GOT zu kennzeichnen.

Weitere Inforamtionen finden Sie hier:

https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/got/

Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte von 2022

Informationen zur Notdienstgebühr von 2020

 

 

Die Kennzahlen für das Antibiotika-Monitoring für das 1. Halbjahr 2022 sind veröffentlicht worden.

 Nutzungsart

 Kennzahl 1

Kennzahl 2

 Ferkelaufzucht bis 30 kg

1,139

7,208

 Mastschweine ab 30 kg

0,207

2,475

 Mastkälber bis 8 Monate

0,000

1,884

 Mastrinder über 8 Monate

 0,000

0,000

Bitte vergleichen Sie Ihre eigene Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen und geben uns Bescheid, ob Sie einen Maßnahmenplan erstellen müssen. Maßnahmenpläne für das 1. Halbjahr 2022 müssen bis 31.01.2023 an das zuständige Veterinäramt geschickt werden. Wenn Sie uns zur Einsichtnahme in Hi-Tier freischalten, können wir die Maßnahmenpläne vorbereiten. Sprechen Sie uns an.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Die Kennzahlen für das Antibiotika-Monitoring für das 2. Halbjahr 2021 sind veröffentlicht worden.

 Nutzungsart

 Kennzahl 1

Kennzahl 2

 Ferkelaufzucht bis 30 kg

1,350

7,363

 Mastschweine ab 30 kg

0,244

2,626

 Mastkälber bis 8 Monate

0,000

2,526

 Mastrinder über 8 Monate

 0,000

0,000

Bitte vergleichen Sie Ihre eigene Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen und geben uns Bescheid, ob Sie einen Maßnahmenplan erstellen müssen. Maßnahmenpläne für das 2. Halbjahr 2021 müssen bis 31.07.2022 an das zuständige Veterinäramt geschickt werden. Wenn Sie uns zur Einsichtnahme in Hi-Tier freischalten, können wir die Maßnahmenpläne vorbereiten. Sprechen Sie uns an.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Herr DVM Matthias Murzik hat ab dem 2. Januar 2021 seinen Partnerschaftsanteil in in der Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Heeslingen an den Tierarzt Herrn Benjamin Gahr übergeben.

M. Murzik wird weiterhin im Rinderteam der Praxis mit seinen Erfahrungen und Wissen unterstützend tätig sein, um Ihnen wie bisher eine intensive Betreuung gewährleisten zu können.

Benjamin Gahr ist bereits seit fast 5 Jahren im Fachbereich Rind für die Tierärztliche Gemeinschaftspraxis tätig und hat sich dort auf die integrierte Bestandsbetreuung fokussiert.

Wir danken Matthias Murzik für die in den mehr als 20 Jahren geleistete Arbeit in der Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Heeslingen und wünschen Benjamin Gahr für seine Zukunft in unserer Praxis alles Gute.

Außerdem können wir zwei weitere Kolleginnen im Team begrüßen.

Sophia Punsmann (geb. Schraad) ist nach ihrer Doktorarbeit im Gestüt Lewitz wieder Teil unseres Fachbereichs Pferd. Sie war in unserer Praxis bereits bis September 2018 als Tierärztin tätig.

Als neue Auszubildende zur Tiermedizinischen Fachangestellten dürfen wir auch Lisann Leuschner seit November 2020 bei uns in der Tierärztlichen Gemeinschaftspraxis begrüßen.

 

Die Kennzahlen für das Antibiotika-Monitoring für das 2. Halbjahr 2019 sind veröffentlicht worden.

 Nutzungsart

 Kennzahl 1

Kennzahl 2

 Ferkelaufzucht bis 30 kg

2,686

10,099

 Mastschweine ab 30 kg

0,421

3,838

 Mastkälber bis 8 Monate

0,0000

2,773

 Mastrinder über 8 Monate

 0,0000

0,0000

Bitte vergleichen Sie Ihre eigene Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen und geben uns Bescheid, ob Sie einen Maßnahmenplan erstellen müssen. Maßnahmenpläne für das 2. Halbjahr 2019 müssen bis 31.07.2020 an das LAVES geschickt werden. Wenn Sie uns zur Einsichtnahme in Hi-Tier freischalten, können wir die Maßnahmenpläne vorbereiten. Sprechen Sie uns an.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Liebe Patientenbesitzer,

jetzt hat uns das Coronavirus schon ein halbes Jahr im Griff. Wir haben festgestellt, dass die reine Terminsprechstunde eine sehr gute Maßnahme ist, um Sie und auch uns vor dem Coronavirus zu schützen. Daher werden wir auch weiterhin auf die freie Sprechstunde verzichten und nur nach telefonischer Terminvergabe Ihre Lieblinge behandeln. Hintergrund ist, dass wir es Ihnen und uns ermöglichen möchten, möglichst viel Distanz zu anderen Patientenbesitzern halten zu können, um eine mögliche Übertragung des Coronavirus zu verhindern.

Wir möchten Sie bitten, sich auf jeden Fall telefonisch einen Termin geben zu lassen, um Ihren Patienten vorstellen zu können. In der Praxis werden wir weitere Maßnahmen mit Ihnen besprechen, um Sie und uns vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und somit unseren Praxisbetrieb möglichst lange aufrecht erhalten zu können. Bitte bringen Sie auf jeden Fall eine Mund-Nasen-Maske mit!

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:30 Uhr, Samstag von 7:30 bis 12:00 Uhr

Terminvergabe für Kleintiere: Montag bis Freitag von 8:30 bis 19:00 Uhr

Falls Sie einen Termin aufgrund anderer Umstände nicht einhalten können, rufen Sie uns bitte an und sagen ab. Wir behalten uns vor, nicht eingehaltene Termine in Rechnung zu stellen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Ihr Heeslinger Praxisteam.

(Stand: 17.10.2020)

Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um eine sog. „Notdienstgebühr“ ergänzt. Diese soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, für Sie und Ihre Tiere auch bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für Ihre Praxis nicht kostendeckend.

Was ändert sich für Sie?
Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:
- Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden.
- Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.

Wann handelt es sich um Notdienst?
Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen Zeitangaben:
- täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
- von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.
Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren werden dann auch nicht berechnet. Unsere Praxis bietet am Samstag eine Terminsprechstunde von 10-12 Uhr für Kleintiere an, in dieser Zeit fällt keine Notdienstgebühr an. Unser Notdienst beginnt regulär um 19 Uhr (statt um 18 Uhr wie oben beschrieben).

Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz.
In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere.

Weitere Infos zur GOT finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik „Für Tierhalter“/„GOT“)
Weitere Infos zum Notdienst finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de (Rubrik: „Für Tierhalter“/„Tipps für Tierhalter“/„Notdienstflyer“)

(Quelle: Bundestierärztekammer)

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